Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestattungshauses Brüsehafer

§1 Ansteigen von Fremdkosten
Hinsichtlich der Gebühren und sonstigen durch die Inanspruchnahme Dritter ausgelösten Kosten (im Folgenden: Fremdkosten) gilt folgendes: Dem Vertrag liegen die gegenwärtig geltenden Gebühren und Preise für Fremdkosten zu Grunde. Die durch eine Erhöhung der Gebühren und Fremdkosten verursachten Mehrkosten gegenüber dem Preisniveau zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind nicht von diesem Vertrag abgegolten, soweit diese – jeder Posten für sich betrachtet – um mehr als 5 % gestiegen sind. Das Bestattungsinstitut kann diese Mehrkosten dem Auftraggeber gegenüber geltend machen, wenn zu seinen Lebzeiten offenkundig ist, dass der vereinbarte Betrag nicht mehr ausreicht, um die Beisetzung gemäß seinen Wünschen durchzuführen.

§2 Rücktrittsrecht
1. Der Auftraggeber hat ein Rücktrittsrecht von 2 Wochen nach Vertragsschluss. Wird der Vertrag innerhalb dieser Frist gekündigt, werden eventuell geleistete Zahlungen in voller Höhe zurückerstattet. 2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach der in Nr. 1 benannten Frist, ist das Bestattungsinstitut berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, soweit nicht Aufwendungen durch die Nichtdurchführung des Vertrages erspart wurden oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitszeit Einkommen erzielt wurde. Das Bestattungsinstitut ist insoweit zur Auskunft verpflichtet, die Beweislast für Ersparnisse trägt allerdings der Auftraggeber. Wahlweise kann das Bestattungsinstitut eine Pauschale von 20 % der vereinbarten Bestattungskosten ohne weitere Nachweise einbehalten.

§3 Schadenersatz
Das Bestattungsinstitut haftet für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz oder die Verletzung einer Hauptvertragspflicht. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§4 Sicherheit für die Durchführung der Bestattung
Um dem Auftraggeber die Sicherheit zu gewährleisten, dass die Bestattung zu einem späteren Zeitpunkt möglich bleibt und gemäß seinen Wünschen durchgeführt wird, erklärt das Bestattungsinstitut, wird der Betrag erst fällig nach erfolgter Leistung und Rechnungslegung durch das Bestattungshaus gegenüber den verbleibenden Angehörigen. Zur Sicherheit verbleibt das im Vertrag benannte Sparbuch im Besitz des Bestattungshauses. Eiene Kopie des Buches verbleibt in der Bank.

§5 Beauftragung
Soweit der Auftraggeber das Bestattungsinstitut mit der Durchführung und Abwicklung aller mit der Bestattung verbundenen Beisetzungsangelegenheiten, Behördengänge, andere Formalitäten, sowie das Anfordern oder Kündigen von Verträgen und Versicherungen beauftragt hat, handelt das Bestattungsinstitut im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers. Eine Haftung über die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hinaus besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung für das Bestehen oder Nichtbestehen von irgendwelchen Ansprüchen aus vorgenannten Verträgen. Das Bestattungsinstitut ist weder berechtigt noch verpflichtet, bestrittenen Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen.

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Stand 2008